In der Europäischen Union (EU) wird eine kosmetische Marketingaussage durch die EU-Verordnung (EG Nr. 655/2013) geregelt. Die „frei von“-Angaben des Anhangs III wurden am 3. Juli 2017 in die Liste der Vorschriften aufgenommen, die ab dem 1. Juli 2019 wirksam/verbindlich sein sollten. Gleichzeitig wurde die „hypoallergen“-Angabe des Anhangs IV eingeführt.
Worum geht es in diesen Anhängen? Was bedeuten sie in der Praxis? Gehen wir ins Detail.
Anhang III: „Free From“-Angaben
Gemäß Anhang III ist eine „frei von“-Angabe für einen kosmetischen Inhaltsstoff verboten, es sei denn, der Inhaltsstoff wird von der EC als illegal eingestuft. Im Folgenden sind Beispiele für Angaben aufgeführt, die mit der Änderung der Vorschriften nicht mehr zulässig sein werden:
- „frei von Kortikosteroiden“-Angaben – Diese Angaben sind gemäß den EU-Vorschriften verboten.
- „frei von Konservierungsstoffen“-Angaben – Diese Angaben sind nicht zulässig, wenn der Inhaltsstoff im Produkt nicht enthalten sein darf oder nicht Teil der offiziellen Liste der Konservierungsstoffe ist.
- „frei von allergenen/sensibilisierenden Substanzen“-Angaben – Ein Produkt darf kein garantiertes Bild eines allergiefreien Produkts vermitteln.
- „frei von Parabenen“-Angaben – Diese Angaben verunglimpfen eine ganze Familie von Inhaltsstoffen, deren Verwendung legal ist.
- „frei von Schwermetallen“-Angaben – Diese Angaben sind lediglich regulatorische Anforderungen, die erfüllt werden müssen.
Anhang IV: „Hypoallergen“-Angaben
Wenn ein kosmetisches Produkt darauf ausgelegt ist, das allergene Potenzial zu minimieren, dürfen nur dann „hypoallergene“ Angaben verwendet werden. Es müssen notwendige Nachweise vorgelegt werden, um das allergene Potenzial des Produkts zu überprüfen und zu bestätigen, gestützt durch belastbare und wissenschaftliche Daten. Einfach ausgedrückt, darf das als „hypoallergen“ beworbene Produkt keine bekannten Allergene oder Allergenvorläufer enthalten. Gemäß der EC müssen Allergene vollständig vermieden werden, wenn das Produkt:
- Vom Wissenschaftlichen Ausschuss der EC für Verbrauchersicherheit (SCCS) als Sensibilisator eingestuft
- Hautsensibilisierende Stoffe der Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder Unterkategorie 1B, gemäß CLP-Kriterien
- Allgemein als Sensibilisator eingestuft
- Fehlende Daten bezüglich seines sensibilisierenden Potenzials enthält
Da „hypoallergen“ niemals eine vollständige Allergiefreiheit garantiert, darf ein Produkt keinen solchen Eindruck erwecken.
Da die neuen Anforderungen an kosmetische Angaben, die in Anhang III – „frei von“ und Anhang IV – „hypoallergen“ genannt werden, ab dem 1. Juli 2019 gelten, bleibt Herstellern sehr wenig Zeit, diese zu verstehen und einzuhalten. Entschlüsseln Sie diese mit fachkundiger Unterstützung. Bleiben Sie informiert. Bleiben Sie konform.