Gemäß der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) müssen Chemieunternehmen, die gefährliche chemische Gemische wie Farben, Beschichtungen, Reinigungsmittel, Lösungsmittel usw. auf dem europäischen Markt in Verkehr bringen möchten, die Gefahren in ihren Produkten melden. Giftinformationszentren sind dafür verantwortlich, relevante Informationen über gefährliche Gemische zu sammeln und medizinische Beratung in Gesundheitsnotfällen zu leisten.
Angesichts unterschiedlicher Meldesysteme und Informationsanforderungen in den verschiedenen EU-Ländern wurde der ANHANG VIII der CLP-Verordnung umgesetzt. Ziel ist es, die Gefahreninformationen und das Format, das den Giftinformationszentren übermittelt werden muss, zu harmonisieren, um die Notfallreaktionen zu verbessern.
Meldefristen
Artikel 45 der CLP-Verordnung beschreibt die Meldepflichten für Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche chemische Gemische auf dem EU-Markt in Verkehr bringen möchten.
- Die erste Frist endete am 1st Januar 2021 für Gemische, die als gefährlich für Produkte zum Verbraucher- und beruflichen Gebrauch eingestuft sind. Daher müssen Unternehmen, die diese Produkte herstellen, das neue harmonisierte PCN-Format einhalten.
- Gemische, die für den industriellen Gebrauch bestimmt sind, müssen ab dem 1st Januar 2024 konform sein.
- Gemische, die bereits auf dem Markt sind und gemäß nationaler Gesetzgebung gemeldet wurden, müssen ab dem 1st Januar 2025 konform sein.
Das früheste Datum gilt, wenn eine Mischung mehr als eine der oben genannten Verwendungen hat, entweder für den direkten Gebrauch oder für die Herstellung weiter unten in der Lieferkette. Die Mischungen unterliegen den bestehenden nationalen Informationsanforderungen vor dem jeweiligen Geltungsdatum.
Wenn es eine Änderung an Mischungen gibt, die bereits gemäß nationaler Gesetzgebung gemeldet wurden, müssen Unternehmen Meldungen auf Basis der neuesten Informationsanforderungen gemäß Anhang VIII einreichen.
Neues Harmonisiertes Format
Unternehmen, die die Meldung an das Giftinformationszentrum einreichen möchten, müssen die erforderlichen Informationen im neuen harmonisierten Format bereitstellen. Das Format ist XML-basiert und mit IUCLID kompatibel. Das neue harmonisierte Format muss die folgenden Informationen enthalten:
- Angaben des Meldepflichtigen
- Detaillierte Informationen zu den Mischungen, wie Einstufung, Kennzeichnung, toxikologische Informationen, pH-Wert, Form, physikalischer Zustand, Zusammensetzung usw.
- Eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI)
- Produktinformationen wie Art, Verpackungsgröße, Kategorie, Farbe usw.
Werden die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht im neuen Format eingereicht, führt dies zu entsprechenden Bußgeldern oder einem Verbot des Produkts auf dem Markt. Daher ist es entscheidend, Ihr gesamtes Produktportfolio zu analysieren und Ihr Datenmanagementsystem vor den relevanten Fristen an das harmonisierte PCN-Format anzupassen. Um Schwierigkeiten zu vermeiden und die Compliance zu gewährleisten, kontaktieren Sie einen Experten für regulatorische Einreichungen im Chemikalienbereich.
