„Das brasilianische Ministerium für Landwirtschaft und Viehzucht (MAPA) hat über die Generaldirektion für Transit, Quarantäne und Tierzertifizierung (CGTQA) unter der Dokumentennummer RIG.PJ.DP.AQUA.EX.AH.DEZ.25 detaillierte tierseuchenrechtliche Anforderungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr festgelegt.“
Gemäß der Verordnung müssen importierte Fischereierzeugnisse von einem amtlichen Gesundheitszeugnis begleitet sein, das von der zuständigen Veterinärbehörde des Ausfuhrlandes ausgestellt oder bestätigt wurde. Das Zeugnis muss in Portugiesisch und in der Sprache des ausstellenden Landes oder in Englisch verfasst sein und die Einhaltung bestimmter tierseuchenrechtlicher Auflagen bestätigen, die je nach Produktkategorie und Herstellungsverfahren gelten.
Für Fisch und Fischereierzeugnisse aus der Fangfischerei schreibt die Verordnung vor, dass die Tiere zu keinem Zeitpunkt aus Aquakultur oder aus Gehegehaltung stammen dürfen und zum Zeitpunkt der Kontrolle keine klinischen Anzeichen einer Krankheit oder Infektion aufweisen dürfen. Für Erzeugnisse aus Aquakultur schreibt die Verordnung vor, dass die Tiere aus bekannten Quellen stammen müssen, die unter amtlichen Seuchenüberwachungsprogrammen stehen, den nationalen Tierschutzvorschriften entsprechen, die mit dem Gesundheitskodex für Wassertiere der OMSA (WOAH) in Einklang stehen, und nicht aus Betrieben stammen dürfen, die unter hygienischen Beschränkungen stehen oder einer Seuchenbekämpfungsschlachtung unterliegen.
Für nicht lebensfähige Garnelen und Krebse gelten besondere Bestimmungen, wobei zwischen Wildfang und Aquakultur unterschieden wird; dabei sind Anforderungen hinsichtlich der vollständigen Reinigung (ohne Kopf, geschält und ausgenommen), des Seuchenfreiheitsstatus und, sofern zutreffend, einer amtlichen Kontrolle zu beachten. Für thermisch behandelte Garnelen und Krebse gelten zusätzliche Anforderungen, darunter validierte Wärmebehandlungsparameter für sterilisierte, gekochte oder pasteurisierte Erzeugnisse oder gleichwertige Verfahren, die vom brasilianischen Ministerium für Tiergesundheit (DSA) genehmigt wurden.
Die Verordnung legt zudem Gesundheitsanforderungen für lebende Muscheln und deren Erzeugnisse fest, wonach diese aus Gebieten stammen müssen, die keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen oder ungewöhnlichen Sterbefällen unterliegen, und schreibt Kontrollen des Transportwassers vor, um eine Exposition gegenüber Gebieten mit niedrigerem oder unbekanntem Hygienestatus zu verhindern. Für gezüchtete Muscheln gelten gesonderte Bestimmungen, darunter die obligatorische Registrierung der Zuchtbetriebe und die fachliche tierärztliche Überwachung.
Für Öle aus Wassertieren schreibt die Verordnung eine amtstierärztliche Überwachung während der Verarbeitung, Kontrollen zur Verhinderung einer Kontamination mit Proteinen von Wiederkäuern sowie die Beschaffung aus Ländern vor, die von der OMSA hinsichtlich der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) als Länder mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko eingestuft wurden.
In speziellen Abschnitten werden Tilapia und aus Tilapia gewonnene Erzeugnisse behandelt, darunter Filets aus Wildfang und Aquakultur, gekühlte oder gefrorene ausgenommene Erzeugnisse sowie wärmebehandelte Erzeugnisse. Zu den weiteren Sicherheitsvorkehrungen gehören Anforderungen hinsichtlich der TiLV-Freiheit (Tilapia Lake Virus) oder entsprechender Tests, der Einzelkontrolle sowie der Bescheinigung der Seuchenfreiheit.
Insgesamt stärkt die Verordnung Brasiliens Rahmenbedingungen für die Biosicherheit bei importierten Fischereierzeugnissen, indem sie die Einfuhrbedingungen an internationale Tiergesundheitsstandards angleicht, Maßnahmen zur Krankheitsprävention verschärft und die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Wasserprodukten gewährleistet, die auf den brasilianischen Markt gelangen.