Die GCC Standardization Organization hat einen endgültigen Entwurf der Technischen Golf-Verordnung (GSO 2296:2025) für Kondensmilch veröffentlicht, was einen wichtigen Schritt zur Harmonisierung der Milchstandards in der Region des Golf-Kooperationsrates (GCC) darstellt. Der Entwurf, der vom Technischen Ausschuss TC05 erstellt wurde, ist auf den Codex-Standard CXS 281:2023 abgestimmt und wurde zur Abgabe letzter Kommentare vor der formellen Annahme verbreitet.
Anwendungsbereich und regulatorisches Ziel – Die vorgeschlagene Verordnung gilt für Kondensmilch, die für den direkten menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung bestimmt ist. Sie legt harmonisierte Anforderungen fest, die Folgendes umfassen:
Zusammensetzung und Produktklassifizierung
Zugelassene Inhaltsstoffe und Zusatzstoffe
Kontaminanten und Sicherheitskriterien
Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen
Die Initiative spiegelt das Ziel der GSO wider, Produktkonsistenz, Verbraucherschutz und die Übereinstimmung mit internationalen Lebensmittelstandards zu gewährleisten.
Produktdefinition und -typen – Kondensmilch ist definiert als ein Produkt, das durch teilweisen Wasserentzug aus Milch mittels Hitze oder gleichwertiger Verfahren gewonnen wird, wobei ihre wesentliche Zusammensetzung erhalten bleibt.
Die Verordnung erkennt die folgenden Produktkategorien an:
1. Kondensmilch (Standard)
2. Magermilch-Kondensmilch
3. Teilentrahmte Kondensmilch
4. Fettreiche Kondensmilch
Wichtige Zusammensetzungsanforderungen (Werte)
a) Standard-Kondensmilch
Milchfett: ? 7,5 % (Gew./Gew.)
Gesamttrockenmasse: ? 25 % (Gew./Gew.)
Milchprotein in fettfreier Trockenmasse: ? 34 %
b) Magermilch-Kondensmilch
Milchfett: ? 1 %
Gesamttrockenmasse: ? 20 %
Milchprotein in fettfreier Trockenmasse: ? 34 %
c) Teilentrahmte Kondensmilch
Milchfett: > 1 % und ? 7,5 %
Gesamttrockenmasse: ? 20 %
Milchprotein in fettfreier Trockenmasse: ? 34 %
d) Fettreiche Kondensmilch
Milchfett: ? 15 %
Fettfreie Trockenmasse: ? 11,5 %
Milchprotein in fettfreier Trockenmasse: ? 34 %
Zugelassene Inhaltsstoffe
Die Verordnung erlaubt die Verwendung von:
1. Milch, Milchpulver, Sahne und Milchfettprodukte
2. Trinkwasser
3. Natriumchlorid
4. Zugelassene Aromen
5. Vitamine und Mineralstoffe
6. Die Proteinstabilisierung kann erreicht werden durch: Milchretentat, Milchpermeat, Laktose
Nur bestimmte funktionelle Klassen von Zusatzstoffen sind erlaubt, sofern technologisch gerechtfertigt:
Säureregulatoren
Emulgatoren
Stabilisatoren
Verdickungsmittel
Diese müssen den GSO-Zusatzstoffstandards entsprechen und gemäß der guten Herstellungspraxis (GMP) verwendet werden.
Kontaminanten und Sicherheitsanforderungen
Der Entwurf legt strenge Sicherheitsbedingungen fest, die die Einhaltung von Folgendem erfordern:
Mikrobiologische Kriterien
Höchstgrenzen für Tierarzneimittelrückstände
Höchstgrenzen für Pestizidrückstände
Diese Bestimmungen gewährleisten die Konsistenz mit den GCC-Lebensmittelsicherheitsrahmen und den Codex-konformen Risikomanagementprinzipien.
Kennzeichnungsanforderungen
Verbindliche Kennzeichnungsvorschriften umfassen:
1. Produktname basierend auf der Fettkategorie (z. B. Magermilch, teilentrahmt, fettreich)
2. Angabe des Milchfettgehalts
3. Angabe des Milchproteingehalts (Prozentsatz oder pro Portion)
4. Einhaltung der allgemeinen GSO-Kennzeichnungs- und Nährwertdeklarationsstandards
Spezifische Anforderungen sind auch für Nicht-Einzelhandelsverpackungen definiert.
Verpackung, Lagerung und Handhabung
Produkte müssen in konformen Lebensmittelverpackungen verpackt sein
Die Lagerung muss den GSO-Anforderungen für trockene und verpackte Lebensmittel entsprechen
Transport und Handhabung müssen die Produktsicherheit und -integrität gewährleisten