Malaysia hat die „Food (Amendment) (No. 3) Regulations 2025“ [P.U. (A) 345] im Amtsblatt der Bundesregierung veröffentlicht, mit denen die Lebensmittelverordnung von 1985 gemäß dem Lebensmittelgesetz von 1983 geändert wird. Die Änderungen treten am 1. April 2026 in Kraft und führen zu umfassenden Überarbeitungen des Rechtsrahmens für alkoholische Getränke, darunter Weine, Spirituosen und traditionelle fermentierte Erzeugnisse.
Eine wesentliche Änderung ist die durchgängige Ersetzung des Begriffs „Spirituose“ durch „Spirituosengetränk“ in den Vorschriften, wodurch die Terminologie an den internationalen Sprachgebrauch angepasst wird. Mit den Änderungen werden zudem die Mindestalkoholgehalte für mehrere Produktkategorien angepasst. Für allgemeine Spirituosengetränke wird der Mindestalkoholgehalt auf 32,5 % v/v festgelegt, sofern nicht anders angegeben. Wodka muss mindestens 37 % v/v Alkohol enthalten, während aromatisierter Wodka mindestens 30 % v/v Alkohol enthalten und eindeutig als „aromatisierter Wodka“ gekennzeichnet sein muss.
Für Weinprodukte präzisieren die Vorschriften die Definitionen und Kennzeichnungsvorschriften. Wein muss nun aus frischen Trauben oder Traubenmost hergestellt werden, wobei Traubenmost als ein Most definiert ist, der nicht mehr als 1 % Alkohol enthält. Der maximale Alkoholgehalt für Wein wurde auf 24 % v/v angehoben. Die Verwendung des Begriffs „Schaumwein“ ist auf Erzeugnisse beschränkt, bei denen Kohlendioxid auf natürliche Weise durch Gärung entsteht, und „Champagner“ darf nur für Schaumwein verwendet werden, der nach der traditionellen Flaschengärungsmethode hergestellt wurde. Der Begriff „Eiswein“ ist auf Wein beschränkt, der ausschließlich aus Trauben hergestellt wird, die am Rebstock auf natürliche Weise gefroren sind.
Für Spezialweine werden zudem spezifische Grenzwerte für die Zusammensetzung eingeführt oder überarbeitet. Obstwein darf eine flüchtige Säure, berechnet als Essigsäure, von höchstens 1,2 g/l enthalten, wobei konservierende Säuren nicht berücksichtigt werden. Honigwein oder Met muss auf dem Etikett das Wort „Honig“ in Verbindung mit „Wein“ in einer Schriftgröße von mindestens 10 Punkt tragen, und Angaben zur Schaumbildung unterliegen den Anforderungen an die natürliche Gärung. Der Alkoholgehalt von Reiswein wird auf einen Mindestwert von 3 % v/v gesenkt, und für Angaben zur Schaumbildung gelten Kennzeichnungsbeschränkungen.
Die Kategorien „Traditionelle Getränke“ und „Spirituosen“ werden näher definiert. Toddy muss mindestens 7 % v/v Alkohol enthalten. Samsu muss mindestens 35 % v/v Alkohol enthalten, während Shochu, Soju und Sam Cheng mit mindestens 10 % v/v Alkohol zugelassen sind. Tequila und Mezcal sind neu definierte Kategorien, die jeweils einen Alkoholgehalt von 35–55 % v/v aufweisen müssen, wobei eine Kennzeichnung gemäß der im Herkunftsland zugewiesenen Klasse oder Kategorie vorgeschrieben ist.
Mit den Änderungen werden zudem bestimmte alkoholische Getränke aus den mikrobiologischen und zusammensetzungsbezogenen Anhängen gestrichen, was einer Neugestaltung der Normen in den Anhängen 6, 10 und 11 entspricht.
Insgesamt zielen diese Änderungen der Rechtsvorschriften darauf ab, die malaysischen Standards für alkoholische Getränke zu modernisieren, die Verständlichkeit der Kennzeichnung zu verbessern, die Definitionen an internationale Praktiken anzupassen und eine größere Einheitlichkeit der Vorschriften für Wein, Spirituosen und traditionelle fermentierte Erzeugnisse zu gewährleisten.