Die technische Verordnung zum Global Harmonized System (GHS) im Golf-Kooperationsrat (GCC) gilt für alle Stoffe und Gemische, die in den Mitgliedsländern der Gulf Standardization Organization (GSO) geliefert, verwendet oder hergestellt werden, sofern nicht spezifische nationale Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats detailliertere Vorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung festlegen. Ziel der Verordnung ist es, die Kommunikation über chemische Gefahren in der gesamten Region zu harmonisieren. Der Geltungsbereich der Verordnung schließt radioaktive Stoffe und Gemische, nicht isolierte Zwischenprodukte sowie Stoffe oder Gemische aus, die ausschließlich für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung verwendet werden. Sie gilt auch nicht für Verbraucherprodukte wie Arzneimittel für den menschlichen und veterinärmedizinischen Gebrauch, Kosmetika, Reinigungsmittel, für den Hausgebrauch bestimmte Lufterfrischer und Lebensmittel, die Pestizidrückstände enthalten können. Für diese ausgenommenen Verbraucherprodukte können Sicherheitsdatenblätter (SDB) auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden. Die Verordnung konzentriert sich auf Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen und legt keine Prüfverfahren fest oder fördert zusätzliche chemische Prüfungen. Insbesondere ist das Königreich Saudi-Arabien von der Anwendung dieser technischen GCC-Verordnung ausgenommen, da eine nationale Verordnung besteht, die mit deren Umsetzung auf der Ebene der technischen Verordnung im Widerspruch steht.

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GHS-Verordnung; GCC-Länder; Gefahrenklassifizierung; Kennzeichnung von Chemikalien; GSO-Norm; TBT-Artikel; ICS 71.100; UN-GHS; Verbraucherschutz; Technische Vorschrift