Die Chemieindustrie spielt eine zentrale Rolle bei der Herstellung von Petrochemikalien, Polymeren, anorganischen Grundstoffen, Spezialitäten und Konsumchemikalien in Europa. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) setzt die Chemikaliengesetzgebung der EU zum Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt um. Die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) hilft bei der Identifizierung gefährlicher Chemikalien und informiert Nutzer in der gesamten EU über deren Gefahren. Die Verordnung gewährleistet ein gutes Verständnis der chemischen Stoffe und Gemische und erleichtert den freien Warenverkehr.
Kürzlich hat die ECHA einen Leitfaden zu den Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen für gefährliche chemische Stoffe veröffentlicht, mit dem Ziel, Lieferanten von chemischen Stoffen und Gemischen zu unterstützen. Gemäß dem Leitfaden müssen die folgenden Lieferanten sicherstellen, dass ihre Stoffe und Gemische gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind:
- Importeure von Stoffen und Gemischen
- Hersteller von Stoffen
- Händler von Stoffen und Gemischen, einschließlich Einzelhändler
- Nachgeschaltete Anwender von Gemischen und Stoffen, einschließlich Formulierer
Kennzeichnungsvorschriften für Stoffe und Gemische
Gemäß dem Leitfaden muss jeder Stoff oder jedes Gemisch, das gemäß Artikel 17 der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft ist, ein Etikett mit den folgenden Elementen aufweisen:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Lieferanten
- Menge des Stoffes oder Gemisches
- Produktidentifikatoren
- Gefahrenpiktogramme
- Gefahrenhinweise
- Relevantes Signalwort
- Angemessene Sicherheitshinweise
- Ein Abschnitt für zusätzliche Informationen
Für Gemische, die in den Anwendungsbereich von Artikel 45 und Anhang VIII der CLP-Verordnung fallen, muss auch ein eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI) auf dem Etikett angebracht/gedruckt/befestigt werden.
Gemäß der CLP-Verordnung muss das Etikett in der/den Amtssprache(n) der Member States, in denen der Stoff/das Gemisch in Verkehr gebracht werden soll, verfasst sein. Lieferanten können entweder mehrsprachige Etiketten bereitstellen, die alle Amtssprachen der jeweiligen Länder abdecken, in denen der Stoff oder das Gemisch geliefert wird/werden soll, oder separate Etiketten für jedes Land bereitstellen, die den regionalen Sprachstandards entsprechen.
Verpackungsvorschriften für Stoffe und Gemische
Die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher chemischer Stoffe/Gemische sind in Artikel 35 der CLP-Verordnung festgelegt, die Folgendes umfassen:
- Die Verpackung muss so gestaltet, konstruiert und verschlossen sein, dass der Inhalt nicht entweichen kann.
- Die Materialien der Verpackung und des Verschlusses dürfen durch den Inhalt nicht beschädigt werden. Auch dürfen sie bei Kontakt keine gefährlichen Verbindungen mit den Produkten eingehen.
- Starke und stabile Verpackung, um sicherzustellen, dass sie sich nicht lösen.
- Verpackungen müssen mit wiederverschließbaren Verschlüssen ausgestattet sein, die ein wiederholtes Verschließen ermöglichen, ohne dass der Inhalt verloren geht.
- Die Verpackung darf Kinder nicht anziehen oder Verbraucher irreführen.
- Verwenden Sie keine ähnlichen Verpackungsdesigns für Lebensmittel-/Tierfutter-/Arzneimittel-/Kosmetikprodukte, die Verbraucher irreführen könnten.
Für Stoffe und Gemische, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Kindergesicherte Verschlüsse (CRF) verwenden, auch kindersichere Verschlüsse genannt
- Tastbare Gefahrenhinweise (TWDs) verwenden
- Produktbezogene zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen bereitstellen
Kurz gesagt, die europäische Chemieindustrie bietet hervorragende Möglichkeiten für Lieferanten von chemischen Stoffen und Gemischen. Um in den EU-Markt einzutreten, ist es daher unerlässlich, jeden Aspekt der Vorschriften unter der Chemikaliengesetzgebung der ECHA zu verstehen, wie EU REACH, CLP und BPR. Kontaktieren Sie Freyr für eine reibungslose regulatorische Navigation. Bleiben Sie informiert. Bleiben Sie auf dem Laufenden.