Am 23. Januar 2026 veröffentlichte die australische Therapeutic Goods Administration (TGA) eine Erklärung zu Bedenken hinsichtlich der Kennzeichnungspraxis bei Sonnenschutzmitteln, nachdem Berichte bekannt geworden waren, dass einige Unternehmen eine einzige AUST-Nummer aus dem Australian Register of Therapeutic Goods (ARTG) für mehrere Sonnenschutzprodukte verwendeten, deren Namen oder Verwendungszwecke von den im ARTG eingetragenen Angaben abwichen, wodurch die Produkte möglicherweise nicht mehr den gesetzlichen Registrierungsanforderungen entsprachen. Gemäß dem Therapeutic Goods Act von 1989 müssen Sonnenschutzmittel, die in erster Linie zum Schutz vor UV-Strahlung angeboten werden, im ARTG eingetragen sein, und der Name sowie die Indikationen auf dem Produktetikett müssen mit dem ARTG-Eintrag übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, gilt das Produkt als nicht gelistet, und seine Herstellung, Werbung oder Lieferung kann eine Straftat darstellen, die mit zivilrechtlichen Sanktionen geahndet werden kann. Die Erklärung der TGA bietet Sponsoren Leitlinien zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften, einschließlich der Beantragung neuer ARTG-Einträge mit korrekten Produktangaben und der Vorlage von Belegen zur Untermauerung der Angaben. Die TGA hat bekannte nicht konforme Lieferanten kontaktiert und wird die Herstellungs-, Kennzeichnungs- und Lieferpraktiken weiterhin überprüfen, wobei mögliche Durchsetzungsmaßnahmen wie Quarantäne, Umetikettierung, Verletzungsbescheide, zivilrechtliche Sanktionen oder strafrechtliche Verfolgung in begründeten Fällen in Betracht kommen.

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Therapeutic Goods Administration (TGA); Kennzeichnung von Sonnenschutzmitteln; ARTG; AUST-Nummer; behördliche Leitlinien; Therapeutic Goods Act 1989; Einhaltung der Vorschriften; Durchsetzungsmaßnahmen