Am 11. Februar 2026 veröffentlichte das Ministerium für Klima, Energie und Umwelt eine Bekanntmachung, in der gemäß § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Teiländerungen der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe vorgeschlagen wurden. Die öffentliche Konsultationsphase läuft vom 11. Februar bis zum 23. März 2026. Die Überarbeitung zielt darauf ab, die Durchführungsverordnung an das geänderte Muttergesetz (Gesetz Nr. 21132) anzupassen, das am 12. Mai 2026 in Kraft treten wird, und klarere sowie praxisorientiertere Verfahren für zentrale Regulierungsprozesse festzulegen. Der Vorschlag ordnet die Bestimmungen zur gemeinsamen Einreichung neu, um die Benutzerfreundlichkeit zu verbessern, und beseitigt sich überschneidende Anforderungen, während gleichzeitig neue Artikel eingeführt werden, die formelle Mechanismen für die Streitbeilegung, die Verschiebung oder Verlängerung von Fristen sowie Meldepflichten bei einem Wechsel des benannten Vertreters eines ausländischen Herstellers festlegen. Diese Maßnahmen sollen einen reibungsloseren Datenaustausch unterstützen, die Kontinuität der Registrierungen wahren und die administrative Einheitlichkeit gewährleisten. Die Änderung sieht insbesondere Verfahren für Folgendes vor: A. Schlichtung von Streitigkeiten, die während der gemeinsamen Einreichung und gemeinsamen Nutzung von Registrierungsdaten entstehen. B. Antrag auf Aufschub/Verlängerung von Einreichungsfristen für Daten, die der Zustimmung des Eigentümers bedürfen. C. Einheitliche Mitteilung über die Fortführung bestehender Arbeiten, wenn der benannte Vertreter eines ausländischen Herstellers/Produzenten wechselt. Insgesamt zielen die vorgeschlagenen Änderungen darauf ab, die Transparenz, die Verfahrenseffizienz und die Fairness beiREACH und Datenverwaltungspraktiken sowohl für inländische als auch für ausländische Interessengruppen zu verbessern.

Verbrauchernachrichten Region
Tags zu Verbraucher-News
Ministerium für Klima, Energie und Umwelt; Verwaltungsverfahrensgesetz (Artikel 41); Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe ( REACH); geändertes Rahmengesetz (Gesetz Nr. 21132)